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Kai Below
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Archiv der Nachrichten aus dem Kreis Warendorf

Regelungen zu KiTa-Betreuung im Kreis Warendorf

Die Stadt Warendorf gab am Samstagnachmittag ihren Umgang mit den Schließungen der Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen und „Kinderbetreuungen in besonderen Fällen“ bekannt. Landesweit wurde eine Schließung von Kitas und Schulen angeordnet.

Betroffene Eltern sogenannter Systemrelevanter Schlüsselberufe (z.B. Ärzte, Krankenhauspersonal) könnten im Bedarfsfall ihr Kind bzw. ihre Kinder in kleinen Notgruppen betreuen lassen. Dafür ist ein Arbeitgebernachweis notwendig.

Details stehen im folgenden Pressetext der Stadt Warendorf:

Die aufgeführte Einrichtungen werden ab Montag, 16. März 2020 bis Sonntag, 19. April 2020 geschlossen. Die Stadt Warendorf hat die Träger der Einrichtungen angewiesen, den Kindern sowie deren Eltern den Zutritt zu den Betreuungsangeboten zu untersagen. Eine Übergangszeit gibt es insofern nicht. 

Für Kinder von Erziehungsberechtigten bzw. Betreuungspersonen, die als „unentbehrliche Schlüsselperson“ gelten, wird jedoch ab Dienstag, 17.03.2020 eine Notfallbetreuung eingerichtet.

Unentbehrliche Schlüsselpersonen sind Angehörige von Berufsgruppen, deren Tätigkeit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der medizinischen und pflegerischen Versorgung der Bevölkerung und der Aufrechterhaltung zentraler Funktionen des öffentlichen Lebens dient. Dazu zählen insbesondere alle Einrichtungen, die der Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung und der Pflege sowie der Behindertenhilfe, Kinder- und Jugendhilfe, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr (Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz), die Sicherstellung der öffentlichen Infrastrukturen (Telekommunikationsdienste, Energie, Wasser, ÖPNV, Entsorgung), der Lebensmittelversorgung und der Handlungsfähigkeit zentraler Stellen von Staat, Justiz und Verwaltung dienen.

Wenn Sie zu diesen Personengruppen zählen und alle der drei folgenden Voraussetzungen erfüllen, ist eine Notfallbetreuung vorgesehen:

1. Ihr Kind kann weder durch Sie selbst noch durch Familienangehörige betreut werden.

Hinweis: Die Betreuung durch Großeltern ist nicht zielgerichtet. 

2. Es ist Ihnen nicht möglich, Ihre Arbeitszeit und Arbeitsgestaltung flexibel zu gestalten. 

Hinweis: Viele Arbeitgeber arbeiten an solchen Flexibilisierungsmaßnahmen. Suchen Sie das Gespräch!

3. Ihr Arbeitgeber bestätigt Ihnen schriftlich, dass Sie als Schlüsselperson (s.o.) an Ihrem Arbeitsplatz unentbehrlich sind. Ein entsprechendes Formular finden Sie unter www.warendorf.de/corona im Downloadbereich.

Bitte lassen Sie das Formular ausgefüllt der Einrichtung zukommen, in der Ihr Kind aktuell betreut wird, um es dort für die Notfallbetreuung anzumelden.

Hinweis:

Die Kapazitäten der Notfallbetreuung sind begrenzt. Es ist aktuell vorgesehen, pro Einrichtung maximal 10 Kinder in die Notfallbetreuung aufzunehmen. Möglicherweise werden nicht alle Kindern aufgenommen werden können, deren Eltern unter die oben genannten Kriterien fallen. Ob Ihr Kind tatsächlich aufgenommen werden kann, wird schnellstmöglich geklärt.

Da vor dem ersten Tag, an dem das Betretungsverbot für die Tageseinrichtungen gilt, also vor Montag, 16.03.2020, nicht mehr zu klären ist, für welche Kinder die Ausnahmeregelung (unentbehrliche Schlüsselpersonen) zur Anwendung kommt, sind die Träger angewiesen worden, die Einrichtung am Montag, 16.03.2020 komplett geschlossen zu halten. Das gilt ausnahmslos und am Montag, 16.03.2020 auch für Erziehungsberechtigte, die ansonsten unter die Ausnahmeregelung fallen.

UPDATE:

Abweichend von der gestrigen Information, dass die Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen am Montag, 16.03.2020 komplett geschlossen bleiben, gilt aufgrund eines Erlasses des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration (MKFFI) von gestern 14.03.2020, 20 Uhr für morgen (16.3.) und übermorgen (17.3.) folgende Regelung:

Die Eltern dürfen ihre Kinder zur Betreuung bringen, wenn sie alleinsorgeberechtigt sind oder beide sorgeberechtigten Elternteile Schlüsselpersonen sind. Kinder dürfen jedoch nicht gebracht werden, wenn sie

  • Krankheitssymptome aufweisen,
  • wissentlich in Kontakt zu infizierten Personen stehen, es sei denn, dass seit dem Kontakt mit infizierten Personen 14 Tage vergangen sind und sie keine Krankheitssymptome aufweisen,
  • sich in einem Gebiet aufgehalten haben, das durch das Robert Koch-Institut (RKI) aktuell als Risikogebiet ausgewiesen ist (vgl. www.rki.de), es sei denn, dass 14 Tage seit Rückkehr aus diesem Risikogebiet vergangen sind und sie keine Krankheitssymptome zeigen.

 

Die Bescheinigung des Arbeitgebers, dass es sich um Schlüsselpersonen handelt, soll bis Mittwoch, 18.03.2020 beigebracht werden. Dazu gilt weiter das gestern bereits Mitgeteilte.

 

Durch den aktuellen Erlass aus Düsseldorf gibt es damit auch für den KiTa-Bereich eine Übergangsphase von zwei Tagen (Montag, 16.3. und Dienstag, 17.3.). Die Übergangsphase ist aber jeweils unterschiedlich ausgestaltet. Ein Schulbesuch am 16. und 17.3. zu Betreuungszwecken ist generell möglich, wenn die Eltern das so entscheiden. Für die Kindertageseinrichtungen gilt das auch in der Übergangsphase nur für Schlüsselpersonen und unter den o.g. Voraussetzungen. Auf die Arbeitgeberbescheinigung wird jedoch bis Mittwoch, 18.3.2020 verzichtet.

 

Ein Formular für die Arbeitgeberbescheinigung für den KiTa-Bereich wird auch vom MKFFI noch erstellt werden. Sobald dieses vorliegt, finden Sie es in unserem Downloadbereich.

Hier die Meldung der Stadt Sassenberg:

Wie von der Landesregierung allgemein angekündigt, bleiben auch die Schulen in Sassenberg ab Montag, 16.03.2020 geschlossen. Die gilt auch für den offenen Ganztag an der Johannesschule und die Betreuungsangebote an den beiden anderen Grundschulen.

Damit die Eltern Gelegenheit haben, sich auf diese Situation einzustellen, können sie bis einschließlich Dienstag (17.03.) aus eigener Entscheidung ihre Kinder zur Schule schicken. Die Schulen stellen an diesen beiden Tagen während der üblichen Unterrichtszeit eine Betreuung sicher. Dies gilt auch für die Betreuung im offenen Ganztag an der Johannesschule. Am Montag werden für die Sassenberger Schulen noch die Schulbusse fahren. Ab Dienstag ist der Schulbusverkehr eingestellt. Im Hinblick auf das angekündigte Notbetreuungsangebot sind noch weitere Hinweise der Landesregierung abzuwarten.

Ebenso bleiben die städtischen Kitas ab Montag geschlossen. Hier gilt wie für die Schulen eine Übergangslösung bis zum Dienstag, damit die Eltern Gelegenheit haben, sich auf die Situation einzustellen. Die Eltern werden gebeten, nur bei noch nicht geregelter Betreuungsmöglichkeit, die Übergangslösung zu nutzen. Über einzurichtende Notbetreuungsmaßnahmen wird ebenfalls am Montag entschieden.

Hier die Meldung der Gemeinde Wadersloh:

Entsprechend dieser Regelung und der getroffenen Abweichungen haben die Träger der KiTas (Katholische Pfarrei St. Margareta Wadersloh, Evangelische Kirchengemeinde Wadersloh und der DRK Ortsverein Wadersloh e.V.) sowie die Großtagespflege in der Gemeinde Wadersloh die folgende Vorgehensweise vereinbart:

  • Die Einrichtungen werden ab Montag, 16.03.2020 grundsätzlich geschlossen sein.

  • Die Ausnahme besteht darin, dass Erziehungsberechtigte bzw. Betreuungspersonen ihre Kinder bringen dürfen, wenn beide Betreuungspersonen in unentbehrlichen Schlüsselpositionen arbeiten.

    • Schlüsselpersonen sind Angehörige von Berufsgruppen, deren Tätigkeiten der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der medizinischen und pflegerischen Versorgung der Bevölkerung und der Aufrechterhaltung zentraler Funktionen des öffentlichen Lebens dient. Dazu zählen insbesondere

      • Alle Einrichtungen, die der Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung und der Pflege sowie der Behindertenhilfe, Kinder- und Jugendhilfe, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr (Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz), der Sicherstellung der öffentlichen Infrastrukturen (Telekommunikationsdienste, Energie, Wasser, ÖPNV, Entsorgung), der Lebensmittelversorgung und der Handlungsfähigkeit zentraler Stellen von Staat, Justiz und Verwaltung dienen.

  • Es werden ab Montag keine Kinder in den Einrichtungen betreut, auf die für beide Erziehungsberechtigte nicht einer der oben genannten Fälle zutrifft.
  • Die Einhaltung dieser Regelung wird am Montag vor Einlass von den Leitungen der KiTas geprüft.
  • Im Anschluss an die Aufnahme sollen beide Erziehungsberechtigte zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers vorlegen.

Hier die Meldung aus Ahlen:

Das Land Nordrhein-Westfalen hat ein von Montag an bis zum 19. April geltendes Betretungsverbot für Schulen und Kindertageseinrichtungen ausgesprochen. Vom Familienministerium ist jetzt geregelt worden, dass Kinder von Schlüsselpersonen Angebote der Notbetreuung in Anspruch nehmen dürfen. Diese Schlüsselpersonen dürfen ihre Kinder zur Betreuung bringen, wenn sie alleinerziehend sind oder beide Elternteile Schlüsselpersonen sind.

Schlüsselpersonen sind laut Ministerium:

Angehörige von Berufsgruppen, deren Tätigkeit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der medizinischen und pflegerischen Versorgung der Bevölkerung und der Aufrechterhaltung zentraler Funktionen des öffentlichen Lebens dient.

Dazu zählen insbesondere:

Alle Einrichtungen, die der Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung und der Pflege sowie der Behindertenhilfe, Kinder- und Jugendhilfe, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr (Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz), der Sicherstellung der öffentlichen Infrastrukturen (Telekommunikationsdienste, Energie, Wasser, ÖPNV, Entsorgung), der Lebensmittelversorgung und der Handlungsfähigkeit zentraler Stellen von Staat, Justiz und Verwaltung dienen.

Bis Mittwoch, den 18. März, soll eine Bescheinigung vom Arbeitgeber beigebracht werden, dass es sich um Schlüsselpersonen handelt. Ein Muster wird schnellstmöglich zur Verfügung gestellt.

Kinder dürfen nicht gebracht werden, wenn sie

? Krankheitssymptome aufweisen,

? wissentlich in Kontakt zu infizierten Personen stehen, es sei denn, dass seit dem Kontakt mit infizierten Personen 14 Tage vergangen sind und sie keine Krankheitssymptome aufweisen,

? sich in einem Gebiet aufgehalten haben, das durch das Robert-Koch-Institut (RKI) aktuell als Risikogebiet ausgewiesen ist (tagesaktuell abrufbar im Internet unter www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavi-rus/Risikogebiete.html) es sei denn, dass 14 Tage seit Rückkehr aus diesem Risikogebiet vergangen sind und sie keine Krankheitssymptome zeigen. Hier sind die Eltern in der Verantwortung zu entscheiden, ob die Kinder betreut werden können oder nicht.

Was gilt für Schulen?

1. Ruhen des Unterrichts ab Montag bis zum Beginn der Osterferien

Alle Schulen im Land Nordrhein-Westfalen werden zum 16. März bis zum Beginn der Osterferien durch die Landesregierung geschlossen. Dies bedeutet, dass bereits am Montag der Unterricht in den Schulen ruht.

Für Schülerinnen und Schüler in der dualen Ausbildung sowie in Praktika beschränkt sich die Maßnahme auf den Ausfall des Unterrichts.

Die Schulen haben Kommunikationsmöglichkeiten mit den Eltern in den kommenden Wochen in geeigneter Weise sicherzustellen.

ÜBERGANGSREGELUNG: Damit die Eltern Gelegenheit haben, sich auf diese Situation einzustellen, können sie bis einschließlich Dienstag (17. März) aus eigener Entscheidung ihre Kinder zur Schule schicken. Die Schulen stellen an diesen beiden Tagen während der üblichen Unterrichtszeit eine Betreuung sicher. Die Einzelheiten regelt die Schulleitung.

2. Not-Betreuungsangebot

Die Einstellung des Schulbetriebes darf nicht dazu führen, dass Eltern, die in unverzichtbaren Funktionsbereichen - insbesondere im Gesundheitswesen – arbeiten, wegen der Betreuung ihrer Kinder im Dienst ausfallen. Deshalb muss in den Schulen während der gesamten Zeit des Unterrichtsausfalls ein entsprechendes Betreuungsangebot vorbereitet werden. Hiervon werden insbesondere die Kinder in den Klassen 1 bis 6 erfasst.

Hier die Meldung aus Beckum:

Für die Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und heilpädagogischen Einrichtungen gilt ebenfalls vom 16. März bis zum 19. April ein Betretungsverbot für Kinder und Eltern. Oberste Priorität hat jetzt, dass die Betreuung von Kindern der oben genannten Schlüsselpersonen ab Montag, den 16. März sichergestellt ist.

Diese Schlüsselpersonen dürfen ihre Kinder zur Betreuung bringen, wenn sie alleinerziehend sind oder beide Elternteile Schlüsselpersonen sind.


Kinder dürfen allerdings nicht gebracht werden, wenn sie

? Krankheitssymptome aufweisen,

? wissentlich in Kontakt zu infizierten Personen stehen, es sei denn, dass seit dem Kontakt mit infizierten Personen 14 Tage vergangen sind und sie keine Krankheitssymptome aufweisen,

? sich in einem Gebiet aufgehalten haben, das durch das Robert Koch-Institut (RKI) aktuell als Risikogebiet ausgewiesen ist. Diese Gebiete sind tagesaktuell abrufbar im Internet unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete.html
Falls seit der Rückkehr aus diesen Risikogebieten 14 Tage vergangen sind und die Kinder keine Krankheitssymptome zeigen, entscheiden die Eltern in eigener Verantwortung, ob die Kinder betreut werden können oder nicht.

Um diese Betreuung ab Montag, den 16. März sicherzustellen, gilt Folgendes:

Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Heilpädagogische Einrichtungen öffnen ab Montag, den 16. Märu, bzw. wenn der 16. März kein regulärer Öffnungstag ist, am nächsten regulären Betreuungstag, zunächst und bis auf Weiteres mit der regulären Personalbesetzung.

Für Kindertagespflegestellen gilt:

Kindertagespflegestellen (Einzelkindertagespflege und Großtagespflege) halten ihr Angebot dann aufrecht, wenn sie Kinder von alleinerziehenden Schlüsselpersonen oder Kinder, bei denen beide Eltern Schlüsselpersonen sind, betreuen. Dies kann zwischen der Tagespflegestelle und den Eltern auch über das laufende Wochenende eigenverantwortlich abgestimmt werden. Auch hier gilt die Regelung, dass eine Betreuung nur dann möglich ist, wenn die oben genannten Infektionsschutzaspekte (Krankheitssymptome, Kontakte mit infizierten Personen, Aufenthalt in Risikogebieten) beachtet werden. Für „Kinderbetreuungen in besonderen Fällen (Brückenprojekte)“ gilt das Betretungsverbot umfassend.

Auch für die Kindertageseinrichtungen muss von den Schlüsselpersonen bis Mittwoch, den 18.03.2020 ein Antrag auf Notfallbetreuung mit der Bestätigung des Arbeitgebers  über den Status der Unentbehrlichkeit gestellt werden. Dieser steht ab Montag, den 16. März unter www.beckum.de zum Herunterladen bereit.

Die städtische Internetseite wird regelmäßig aktualisiert. Eine Unterseite ist eingerichtet: www.beckum.de/corona.html

Der Kreis Warendorf hält die wichtigsten Informationen zum Corona-Virus bereit: www.kreis-warendorf.de.

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