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Aaron Knipper
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Das kleine 1x1

Wie funktioniert die Bundestagswahl?

Wahlzettel

Wen oder was genau wählen wir eigentlich bei der Bundestagswahl? Wofür haben wir eine Erst- und wofür eine Zweitstimme? Und was ist der Unterschied zwischen einem Direkt-, Überhang- und Ausgleichsmandat? Diese und weitere Fragen rund um die Bundestagwahl erklären wir euch hier.

Quelle: Deutscher Bundestag

 

Erst- und Zweitstimme


Alle WählerInnen bekommen einige Wochen vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung. Sie können bei der Wahl zwei Stimmen abgeben. 

  • Bei der Erststimme stehen Personen zur Auswahl. Das sind die KandidatInnen, die in dem jeweiligen Wahlkreis gegeneinander antreten. Wer in einem Wahlkreis die meisten Stimmen bekommt, erhält einen Sitz im Bundestag (Direktmandat). Welche Politiker im Bundestag sitzen, das entscheiden die deutschen Bürger alle 4 Jahre in einer allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahl - so steht es im Grundgesetz. Die so gewählten Volksvertreter bilden das Parlament.
     
  • Bei der Zweitstimme stehen Parteien zur Auswahl. Sie entscheidet darüber, wie viel Prozent der Sitze eine Partei im Bundestag insgesamt hat. Vor der Wahl veröffentlichen die Parteien für jedes Bundesland Listen mit Personen, die sie in den Bundestag entsenden möchten. Diese kommen dann neben den direkt gewählten Abgeordneten ins Parlament - allerdings nur dann, wenn die Partei die 5 Prozent-Hürde schafft (Eine Partei muss bundesweit mindestens 5 % der Zweitstimmen erhalten, um im Parlament verteten zu sein).

KandidatInnen, die ihren Wahlkreis durch die Erststimme gewinnen, kommen immer ins Parlament, unabhängig von der 5 Prozent-Klausel. Die Partei bekommt dadurch normalerweise aber keine weiteren Sitze im Bundestag, es sei denn, dass mindestens drei KandidatInnen einer Partei ein Direktmandat gewinnen. Dann wird auch das Zweitstimmenergebnis der Partei bei der Sitzvergabe berücksichtigt - auch, wenn es unter 5% liegt.
 

Überhang- und Ausgleichsmandate


Überhangmandate entstehen, wenn eine Partei mehr Direktkandidaten in den Bundestag entsenden darf, als ihr nach dem Zweitstimmergebnis zustehen. Damit die anderen Parteien dadurch nicht benachteiligt werden, gibt es die sog. Ausgleichmandate.

Durch die Überhang- und Ausgleichsmandate hat der Bundestag mehr als die eigentlich vorgesehenen 598 Sitze.
 

Aufgaben der Bundestagsabgeordneten


Am 30. Tag nach der Wahl tritt der Bundestag zusammen und die Abgeordneten beginnen mit ihrer parlamantarischen Arbeit. Sie wählen den oder die BundeskanzlerIn, ändern bestehende Gesetze, verabschieden neue, sie entscheiden, wofür die Bundesregierung Geld ausgeben darf und wie viel und kontrollieren die Bundesregierung.
 

Wer entscheidet, wer Bundeskanzler wird?


Der Bundespräsident schlägt dem Bundestag einen Kanzlerkandidat bzw. eine Kanzlerkandidatin vor. Anschließend stimmen die Abgeordneten ab. Bekommt der/die KandidatIn mehr als die Hälfte der Stimmen (absolute Mehrheit), gewinnt er/sie die Wahl und ist neue/r BundeskanzlerIn.

Bekommt der/die KandidatIn keine Mehrheit, wird eine zweite Wahlphase eingeläutet. Die Parlamentarier haben 14 Tage Zeit, um selbst einen Kandidaten oder eine Kandidatin zu benennen und zu wählen. Kandidat kann nur werden, wer mindestens ein Viertel der Abgeordneten hinter sich hat. In der Praxis kann es so dazu kommen, dass mehrere Fraktionen mehrere Kandidaten vorschlagen. Bei der Wahl selbst müssen aber wieder die Hälfte der Abgeordneten zustimmen.

Sollten die Stimme nach der zweiten Wahlphase dennoch nicht reichen, kommt es zu einer dritten Wahlphase. Dann zählt die absolute Mehrheit, vereinfacht gesagt: wer die meisten Stimmen hat, gewinnt. Nun kann der Bundespräsident den Gewinner der Wahl zum/r BundeskanzlerIn ernennen und ihn/sie vor dem Bundestag vereidigen. Der/die RegierungschefIn kann nun seine/ihre Minister vorschlagen, um eine Regierung zu bilden. Sagt der Bundespräsident jedoch "nein" und ernennt den/die GewinnerIn nicht zum/r BundeskanzlerIn, wird der Bundestag aufgelöst und es kommt zu Neuwahlen.
 

Allgemeine, unmittlbare, freie, gleiche und geheime Wahl


Als "allgemein" gilt die Wahl, da alle deutschen Bürger unabhängig von Geschlecht, Religion, Einkommen, Beruf oder politischer Überzeugung wählen dürfen. Sie müssen zum Zeitpunkt der Wahl 18 Jahre alt sein. Wir sprechen von einer "unmittelbaren" Wahl, da die Abgeordneten direkt und ohne zwischengeschaltete Wahlmänner/-frauen von den BürgerInnne bestimmt werden, und von "frei", da es verboten ist, die BürgerInnen in ihrer Wahlentscheidung zu beeinflussen oder unter Druck zu setzen. "Gleich" bezieht sich darauf, dass jede abgegebene Stimme gleich viel zählt. "Geheim" meint, dass sichergestellt ist, dass die WählerInnen die Stimmzettel unbeobachtet ankreuzen können.