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Stephan Kaiser
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Nachrichten aus dem Kreis Warendorf

Kreispolizei äußert sich zu "Spaziergang"-Versammlungen

Gestern Abend in Oelde, am Montag Abend in Ahlen, Sassenberg und Ennigerloh. Sonntag in Beckum. Sogenannte Spaziergänge von Impf-Kritikern und Corona-Leugnern finden inzwischen regelmäßig statt. Bisher alle friedlich. Wir haben uns gewundert, dass die Polizei so zurückhaltend agiert, weil nachweislich kaum Masken bei den Teilnehmern getragen werden. Und auch Abstände nicht immer eingehalten werden. Also haben wir auch bei der Kreispolizei nachgefragt:

Polizei und Ordnungsämter begleiten die Versammlungen in unserem Kreis, um das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit zu schützen. Gegen festgestellte Verstöße gegen das Versammlungsgesetz gehe man als Polizei konsequent vor. In der digitalen Dienstbesprechung der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister mit dem Landrat war auch die Polizei vertreten. Polizei und Ordnungsbehörden werden bei allen stattfindenden Veranstaltungen auf die Pflichten des Versammlungsgesetzes und der Hygienevorschriften nach der Coronaschutzverordnung hinweisen. Teilnehmende, die sich nicht an die Spielregeln halten, werden von den Kräften der Ordnungsbehörden und der Polizei auf ihr Fehlverhalten hingewiesen.

Grundsätzlich sind Versammlungen der Polizei anzuzeigen. Mit der Anzeigepflicht soll die Polizei in die Lage versetzt werden, ihrem Schutzauftrag sachgerecht nachzukommen. Dazu ist es erforderlich, mit einer Versammlungsleitung bzw. einem Kooperationspartner in Kontakt zu treten, damit z. B. Aufzugswege abgestimmt werden und mögliche Anpassungen erfolgen können.

Wird eine Versammlung nicht angezeigt, liegt eine Straftat vor, die mit Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet werden kann. Wir leiten in jedem Fall ein Ermittlungsverfahren ein. Die fehlende Anzeige einer Versammlung macht diese nicht automatisch zu einer verbotenen Versammlung. Solange die Menschen sich friedlich verhalten und es keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit gibt, kann sie auch nicht aufgelöst werden. Die Auf-lösung einer Versammlung unterliegt hoher Hürden und ist einer der intensivsten Eingriffe in die Versammlungsfreiheit.

 

Und hier der komplette Wortlaut der Antwort der Pressesprecherin der Kreispolizeibehörde Warendorf:

"Es handelt sich bei den von Ihnen als „Spaziergänge“ bezeichneten Zusammenkünften um Versammlungen gemäß Artikel 8 GG und diese sollten auch als solche benannt werden. Grundsätzlich gilt, dass wir als Polizei diese Versammlungen unabhängig von Thema und Inhalt zu schüt-zen haben. Denn das Recht auf Versammlungsfreiheit ist eines der höchs-ten Grundrechte der Menschen in unserem Land. Des Weiteren haben wir uns als Polizei gegenüber den teilnehmenden Personen grundsätzlich neutral zu verhalten.

Nach dem Inkraftreten des neuen Versammlungsgesetzes NRW und der Veröffentlichung der neuen Coronaschutzverordnung mit geänderten rechtlichen Vorgaben, die auch die Versammlungen betreffen, hat es meh-rere Abstimmungen zwischen den staatlichen Beteiligten gegeben. Dabei ging es ebenfalls um den Umgang mit der dynamischen Versammlungs-lage und die daraus resultierende Zusammenarbeit zwischen Polizei und Ordnungsbehörden.

Polizei und Ordnungsämter begleiten die Versammlungen in unserem Kreis, um das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit zu schützen. Gegen festgestellte Verstöße gegen das Versammlungsgesetz NRW gehen wir als Polizei konsequent vor. In der digitalen Dienstbesprechung der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister mit dem Landrat war auch die Polizei mit der Abteilungsleiterin Polizei vertreten. Wir - Polizei und Ordnungsbehörden - werden bei allen stattfindenden Veranstaltungen auf die Pflichten des Versammlungsgesetzes und der Hygienevorschriften nach der Coronaschutzverordnung hinweisen. Teilnehmende, die sich nicht an die Spielregeln halten, werden von den Kräften der Ordnungsbehörden und der Polizei auf ihr Fehlverhalten hingewiesen. Maßnahmen werden ge-meinsam abgetimmt.

Grundsätzlich sind Versammlungen der Polizei anzuzeigen. Mit der Anzeigepflicht soll die Polizei in die Lage versetzt werden, ihrem Schutzauftrag sachgerecht nachzukommen. Dazu ist es erforderlich, mit einer Versammlungsleitung bzw. einem Kooperationspartner in Kontakt zu treten, damit z. B. Aufzugswege abgestimmt werden und mögliche Anpassungen erfolgen können.

Wird eine Versammlung nicht angezeigt, liegt eine Straftat vor, die mit Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet werden kann. Wir leiten in jedem Fall ein Ermittlungsverfahren ein. Die fehlende Anzeige einer Versammlung macht diese nicht automatisch zu einer verbotenen Versammlung. Solange die Menschen sich friedlich verhalten und es keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit gibt, kann sie auch nicht aufgelöst werden. Die Auf-lösung einer Versammlung unterliegt hoher Hürden und ist einer der intensivsten Eingriffe in die Versammlungsfreiheit. Daher kann eine Auflösung immer nur als letztes Mittel der Gefahrenabwehr in Betracht gezogen werden. Dabei haben wir immer den Einzelfall zu prüfen und die Verhältnismäßigkeit zu beachten.

Grundsätzlich ist die Teilnahme an einer nicht angezeigten Versammlung nicht strafbar. Die Teilnehmenden begehen weder eine Ordnungswidrigkeit noch eine Straftat. Daher besteht diesbezüglich keine Rechtsgrundlage Personalien festzustellen oder die Versammlung aufzulösen. Jeder hat in einer Demokratie das Recht, seine Meinung zu äußern und zu demonstrieren. Das macht einen Rechtsstaat aus und unterscheidet unseren Staat von Diktaturen. Auch wenn sich der Unmut erkennbar gegen die Regierung oder den von ihnen angeordneten Maßnahmen richtet, kann eine „nicht genehme“ Versammlung nicht aufgelöst werden. Eine Demokratie muss und kann das aushalten."

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