Responsive image

on air: 

Leslie Runde
---
---
Nachrichten aus dem Kreis Warendorf

Berlin | Fehler in Rechnung: Soll ich die Lastschrift widerrufen?

Fehler passieren, auch bei Telefonabrechnungen. Aber ist es schlau, bei einer falschen Rechnung gleich die Lastschrift zurückzubuchen? «Lieber nicht», lautet der Expertenrat.

Probleme mit der Telefonrechnung? Der erste Schritt zur Lösung: ein Anruf im Kundencenter.

Probleme mit der Telefonrechnung? Der erste Schritt zur Lösung: ein Anruf im Kundencenter.

Handy, Internet und Co.

Berlin (dpa/tmn) - Sonst war die Mobilfunkrechnung immer so bei zehn Euro, plötzlich sind es mehr. Und was ist das für ein Rechnungsposten da - womöglich noch von einem Drittanbieter? Doch weil die Rechnung für Internet, Telefon oder Smartphone meist per Lastschrift beglichen wird, ist das Geld natürlich schon vom Konto abgebucht. Wie bekommt man den strittigen Betrag nun wieder? 

Die Lastschrift einfach zurückzubuchen und so Druck aufzubauen, ist auf jeden Fall keine gute Lösung. Das erklärt Alexander Kuch, Telekommunikationsexperte bei teltarif.de. Denn: Die Abrechnung laufe in der Regel automatisiert, Menschen werden hier nur selten tätig. Fehlt also das Geld, wird eine Eskalation in Gang gesetzt, die dann oft heißt: Mahnung und Inkassoverfahren. Diesen Automatismus zu stoppen, kostet Zeit und Mühe. 

Persönlicher Kontakt ist erster Schritt bei Rechnungsproblemen

Besser: die Hotline anrufen. «In vielen Fällen ist es möglich, mit einem kompetenten Kundenberater das Problem unbürokratisch zu lösen», sagt Kuch. Denn schaue erst ein Mensch aufs Konto, würden Fehler meist schnell bemerkt. Wichtig: Halten Sie dafür alle relevanten Daten wie etwa Kunden- und Vertragsnummer bereit. Und: Bleiben Sie ruhig und sachlich.

Der Widerruf des SEPA-Mandats für die Lastschrift kann aber trotzdem eine gute Lösung sein. Nämlich dann, wenn man sich nicht einigen kann und der Anbieter strittige Beträge nicht zurückerstatten will. Alexander Kuchs Rat hier: «In diesem Fall sollte man dann aber [...] immer die unstrittigen Teile der Rechnung sofort per Überweisung begleichen.»

© dpa-infocom, dpa:240405-99-571636/3